Im gegen 50 Seiten umfassenden Urteil habe sie sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers geäussert und seine Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch habe sie sich eine fundierte Meinung gebildet. Ferner wolle die Gesuchsgegnerin, trotz der Hinweise im Beschluss SK 15 24, keine weiteren Beweiserhebungen vornehmen und auch den Beweisantrag der Verteidigung nicht gutheissen. Der Verfahrensausgang erscheine so nicht mehr als offen, sodass eine unzulässige Mehrfachbefassung und Befangenheit vorliege.