So stelle sie zur Begründung der Schuldsprüche im Verfahren PEN 13 270 gemäss der schriftlichen Urteilsbegründung namentlich auf die nicht verwertbaren (ersten Aussagen) des Beschuldigten und seiner Ehefrau ab. Weiter habe die Gesuchsgegnerin Anträge der Verteidigung auf Unverwertbarkeit der Einvernahmen abgewiesen, womit sie zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils beigetragen habe. Im gegen 50 Seiten umfassenden Urteil habe sie sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers geäussert und seine Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen qualifiziert.