3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin in derselben Stellung bereits in der Sache befasst gewesen sei und daher ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliege. Bei der Urteilsfindung habe sie sich zu einem wesentlichen Teil auf unverwertbare Beweismittel gestützt. So stelle sie zur Begründung der Schuldsprüche im Verfahren PEN 13 270 gemäss der schriftlichen Urteilsbegründung namentlich auf die nicht verwertbaren (ersten Aussagen) des Beschuldigten und seiner Ehefrau ab.