Zur weiteren Behandlung übermittelte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch mit Brief vom 2. Mai 2016 inklusive der amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen, ohne zum Gesuch Stellung zu nehmen, wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsehen würde. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 setzte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen, um eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 verzichtete die Gesuchsgegnerin darauf. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel-