Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 27. April 2016 ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: „1. Es wird verlangt, dass im Verfahren PEN 16 60 Frau Gerichtspräsidentin C.________ in den Ausstand tritt. 2. Das Gericht habe die Neubeurteilung in veränderter (neuer) Gerichtsbesetzung vorzunehmen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“. Zur weiteren Behandlung übermittelte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch mit Brief vom 2. Mai 2016 inklusive der amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen, ohne zum Gesuch Stellung zu nehmen, wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsehen würde.