Der Grund für die Kassation war, dass eine Vielzahl von Einvernahmeprotokollen und anderen Dokumenten wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen waren respektive zumindest teilweise unkenntlich gemacht werden mussten. Die Kassation erfolgte somit aus formellen Gründen. 1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, dass wiederum sie als Einzelrichterin die Hauptverhandlung im neu eröffneten Verfahren PEN 16 60, angesetzt auf den 14. Juni 2016, durchführen werde. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 27. April 2016 ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: „