Dieses Urteil im Verfahren PEN 13 270 wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern teilweise aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils in Bezug auf die noch nicht rechtskräftig beurteilten Anklagepunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016). Der Grund für die Kassation war, dass eine Vielzahl von Einvernahmeprotokollen und anderen Dokumenten wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen waren respektive zumindest teilweise unkenntlich gemacht werden mussten.