Mit erneuter Durchführung der Hauptverhandlung wird A. zwar Gelegenheit erhalten, neue Beweisanträge zu stellen. Gerichtspräsidentin B. hat sich indes im gegen 50 Seiten fassenden Urteil an mehreren Stellen insbesondere zur Glaubwürdigkeit von Aussagen geäussert und Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen oder Ähnliches qualifiziert. Sie hat sich so eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten und zu Erklärungen von A. gebildet. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn das Gericht erneut in gleicher Besetzung urteilt. Es liegt eine unzulässige Mehrfachbefassung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Erwägungen: