Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Regeste Gerichtspräsidentin B. hatte ein Strafurteil gegen A. gefällt. Dieses wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts aus formellen Gründen – wegen Unverwertbarkeit diverser Aktenstücke – aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Mit erneuter Durchführung der Hauptverhandlung wird A. zwar Gelegenheit erhalten, neue Beweisanträge zu stellen.