{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-05-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-171_2016-05-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_171_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778528b82b25a3aef641bde87aac0dc314eb42d2b738f3653dd35cd2e150f598c85887335498c817effa7c22e4a492f8d97?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778528b82b25a3aef641bde87aac0dc314eb42d2b738f3653dd35cd2e150f598c85887335498c817effa7c22e4a492f8d97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_171", "Checksum": "da7c2ac8f6bd5316dc90ffff82b0f3fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.05.2016 BK 2016 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 17.05.2016 BK 2016 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand wegen Mehrfachbefassung (Leitentscheid) | Ausstand (59)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:20:12", "Checksum": "631e6a88c2d22c2f094ee7ddd0a1f4f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.05.2016 BK 2016 171\nRegeste:\nAusstand wegen Mehrfachbefassung (Leitentscheid) | Ausstand (59)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 171\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Gesuchsteller\n\nGerichtspräsidentin C.________, Regionalgericht Emmental-\nOberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand Ausstand\nStrafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nRegeste\nGerichtspräsidentin B. hatte ein Strafurteil gegen A. gefällt. Dieses wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts aus formellen Gründen – wegen Unverwertbarkeit diverser Aktenstücke – aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung\nan das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen.\nMit erneuter Durchführung der Hauptverhandlung wird A. zwar Gelegenheit erhalten, neue\nBeweisanträge zu stellen. Gerichtspräsidentin B. hat sich indes im gegen 50 Seiten fassenden Urteil an mehreren Stellen insbesondere zur Glaubwürdigkeit von Aussagen\ngeäussert und Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen oder Ähnliches qualifiziert.\nSie hat sich so eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten und zu Erklärungen von A. gebildet. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn\ndas Gericht erneut in gleicher Besetzung urteilt. Es liegt eine unzulässige Mehrfachbefassung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) fällte am 30. Oktober 2014 ein Strafurteil gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller). Dieses\nUrteil im Verfahren PEN 13 270 wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts\ndes Kantons Bern teilweise aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils in Bezug auf die noch nicht\nrechtskräftig beurteilten Anklagepunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016). Der\nGrund für die Kassation war, dass eine Vielzahl von Einvernahmeprotokollen und\nanderen Dokumenten wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen waren\nrespektive zumindest teilweise unkenntlich gemacht werden mussten. Die Kassation erfolgte somit aus formellen Gründen.\n1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, dass wiederum sie als Einzelrichterin die Hauptverhandlung im neu eröffneten Verfahren\nPEN 16 60, angesetzt auf den 14. Juni 2016, durchführen werde. Dagegen erhob\nder Gesuchsteller mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 27. April 2016 ein\nAusstandsgesuch mit folgenden Anträgen: „1. Es wird verlangt, dass im Verfahren\nPEN 16 60 Frau Gerichtspräsidentin C.________ in den Ausstand tritt. 2. Das Gericht habe die Neubeurteilung in veränderter (neuer) Gerichtsbesetzung vorzunehmen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“. Zur weiteren Behandlung übermittelte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch mit Brief vom 2. Mai 2016 inklusive der amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen, ohne zum Gesuch Stellung zu nehmen, wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsehen würde. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 setzte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin eine Frist\nvon 10 Tagen, um eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 10. Mai\n2016 verzichtete die Gesuchsgegnerin darauf.\n\n2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,\nso hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel-\n\n2\nlen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden\nTatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid\nist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 lit. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.\n\n"}