Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 171 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin C.________, Regionalgericht Emmental- Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Regeste Gerichtspräsidentin B. hatte ein Strafurteil gegen A. gefällt. Dieses wurde von der 2. Straf- kammer des Obergerichts aus formellen Gründen – wegen Unverwertbarkeit diverser Ak- tenstücke – aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Mit erneuter Durchführung der Hauptverhandlung wird A. zwar Gelegenheit erhalten, neue Beweisanträge zu stellen. Gerichtspräsidentin B. hat sich indes im gegen 50 Seiten fas- senden Urteil an mehreren Stellen insbesondere zur Glaubwürdigkeit von Aussagen geäussert und Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen oder Ähnliches qualifiziert. Sie hat sich so eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten und zu Er- klärungen von A. gebildet. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn das Gericht erneut in gleicher Besetzung urteilt. Es liegt eine unzulässige Mehrfachbefas- sung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Erwägungen: 1. 1.1 Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) fällte am 30. Ok- tober 2014 ein Strafurteil gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller). Dieses Urteil im Verfahren PEN 13 270 wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern teilweise aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils in Bezug auf die noch nicht rechtskräftig beurteilten Anklagepunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016). Der Grund für die Kassation war, dass eine Vielzahl von Einvernahmeprotokollen und anderen Dokumenten wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen waren respektive zumindest teilweise unkenntlich gemacht werden mussten. Die Kassati- on erfolgte somit aus formellen Gründen. 1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, dass wie- derum sie als Einzelrichterin die Hauptverhandlung im neu eröffneten Verfahren PEN 16 60, angesetzt auf den 14. Juni 2016, durchführen werde. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 27. April 2016 ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: „1. Es wird verlangt, dass im Verfahren PEN 16 60 Frau Gerichtspräsidentin C.________ in den Ausstand tritt. 2. Das Ge- richt habe die Neubeurteilung in veränderter (neuer) Gerichtsbesetzung vorzuneh- men. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“. Zur weiteren Behandlung übermit- telte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch mit Brief vom 2. Mai 2016 inklusi- ve der amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen, ohne zum Ge- such Stellung zu nehmen, wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsehen würde. Mit Verfü- gung vom 9. Mai 2016 setzte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen, um eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 verzichtete die Gesuchsgegnerin darauf. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- 2 len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 lit. b StPO). Die Prozessvoraussetzun- gen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin in derselben Stellung bereits in der Sache befasst gewesen sei und daher ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliege. Bei der Urteilsfindung habe sie sich zu einem wesentli- chen Teil auf unverwertbare Beweismittel gestützt. So stelle sie zur Begründung der Schuldsprüche im Verfahren PEN 13 270 gemäss der schriftlichen Urteilsbe- gründung namentlich auf die nicht verwertbaren (ersten Aussagen) des Beschuldig- ten und seiner Ehefrau ab. Weiter habe die Gesuchsgegnerin Anträge der Verteidi- gung auf Unverwertbarkeit der Einvernahmen abgewiesen, womit sie zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils beigetragen habe. Im gegen 50 Seiten umfassenden Urteil habe sie sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit des Ge- suchstellers geäussert und seine Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch habe sie sich eine fundierte Meinung gebildet. Ferner wolle die Gesuchsgegnerin, trotz der Hinweise im Beschluss SK 15 24, keine weiteren Be- weiserhebungen vornehmen und auch den Beweisantrag der Verteidigung nicht gutheissen. Der Verfahrensausgang erscheine so nicht mehr als offen, sodass eine unzulässige Mehrfachbefassung und Befangenheit vorliege. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer be- stimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten lie- gen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in lit. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Die Mehrfachbefassung eines Richters in der gleichen Stellung mit der gleichen Sache stellt nicht automa- tisch einen Ausstandsgrund dar. Ein Richter kann nach der Kassation und Rück- weisung seines Urteils grundsätzlich erneut tätig werden. Der Beurteilungsspiel- raum bei der Neubeurteilung ist regelmässig begrenzt und der Richter an die Auf- fassungen des oberinstanzlichen Gerichts gebunden. Anders sieht es aus bei Kas- sationen aus rein formellen Gründen. In dieser Konstellation soll der Richter, der sich bereits einmal in der gleichen Sache festgelegt hat, noch einmal urteilen, und zwar ohne dabei an Weisungen gebunden zu sein. Der Verfahrensausgang er- 3 scheint in diesen Konstellationen nicht mehr ohne Weiteres als offen. Der Richter hat sich seine Meinung gebildet und diese auch geäussert (vgl. KELLER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32 Art. 56 StPO; siehe auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 176 vom 3. August 2015). Wenn also zu erwarten ist, der Richter habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Mehrfachbefassung im Sinn von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wie vorne unter Ziff. 1.1 beschrieben, kassierte die zuständige Strafkammer des Obergerichts das Urteil PEN 13 270 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau – soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war – wegen Rechtsverletzun- gen formeller, das heisst verfahrenstechnischer Natur. Damit liegt eine Konstellati- on vor, wie sie soeben unter Ziff. 4.1 umschrieben wurde: Die Gesuchsgegnerin hat sich bereits eingehend zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Gesuchstellers geäussert und sich eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten so- wie zu den Erklärungen des Gesuchstellers gebildet. Es kann auf die voranstehen- de Wiedergabe der gesuchstellerischen Ausführungen in Ziff. 3 verwiesen werden. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn das Gericht erneut in gleicher Besetzung materiell urteilen würde. Folglich liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Mehrfachbefassung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Gesuch ist gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. Die Akten PEN 16 60 gehen zur Fortset- zung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 17. Mai 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5