7. Nach der Grundregel von Art. 423 StPO trägt der Kanton die Kosten, sofern die StPO keine abweichende Bestimmung enthält. Die Bestimmung von Art. 428 StPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten trägt, kann nicht zum Zug kommen, weil der Entscheid nach Art. 174 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist. Eine Regelung, welche zum Beispiel beim Ausstand die Kostenauflage an die gesuchstellende Person ermöglicht (Art. 59 Abs. 4 StPO), existiert bei Art. 174 StPO nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Gesuchsteller fehlt somit.