Ausserdem weiss der Beschuldigte, wie schon angeführt, aufgrund der Aussage des Gesuchstellers bei der Polizei bereits von dessen Beschuldigung, und er hat versichert, die im Verfahren involvierten Personen nicht zu behelligen. 6.2 Zusammengefasst ist es das Recht des Gesuchstellers, die Zeugnisverweigerung durch die Beschwerdekammer überprüfen zu lassen. Allerdings ist nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 6. April 2016, mit welcher die Aussageverweigerung des Gesuchstellers als unzulässig erkannt wurde, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.