Ebenfalls liegt keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben vor oder droht ein andersartiger schwerer Nachteil. Dazu gehört weder, dass der Gesuchsteller eine saubere Weste behalten will, noch dass er Angst davor hat, dass er sich in Zukunft selber strafbar machen müsse (vgl. Einvernahme Gesuchsteller vom 6. April 2016, Rz. 41 und Rz. 61). Ausserdem weiss der Beschuldigte, wie schon angeführt, aufgrund der Aussage des Gesuchstellers bei der Polizei bereits von dessen Beschuldigung, und er hat versichert, die im Verfahren involvierten Personen nicht zu behelligen.