6. 6.1 Vorliegend besteht für den Gesuchsteller kein Zeugnisverweigerungsrecht. Zur Begründung kann integral auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne Ziff. 5). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, zumindest glaubhaft zu machen, dass eine der Konstellationen von Art. 169 Abs. 1 respektive Abs. 3 StPO erfüllt sein könnte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, kann von einer möglichen Selbstbelastung (hinsichtlich bereits erfolgter Straftaten) nicht ausgegangen werden. Ebenfalls liegt keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben vor oder droht ein andersartiger schwerer Nachteil.