4 Im Übrigen habe der Gesuchsteller den mutmasslichen Täter bereits vor der Polizei identifiziert und Aussagen gemacht. Der Beschuldigte seinerseits habe anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass man ihm mitgeteilt habe, er könne der Zeugeneinvernahme des Gesuchstellers beiwohnen. Auf entsprechenden Hinweis der Verfahrensleiterin habe der Beschuldigte versichert, den involvierten Personen keine Probleme zu bereiten. Er sei für diese Angstproblematik sensibilisiert worden.