Der Gesuchsteller räume ein, dass er keine Angst habe, sondern befürchte, sich selber strafbar machen zu müssen, indem er den Beschuldigten im Falle einer Konfrontation verletze. Im Lichte dieser Überlegenheitsbekundung könne von einer Gefahr für Leib und Leben keine Rede sein. Die Äusserung, vielleicht komme der Beschuldigte mit 10-15 Kollegen, sei eine reine Mutmassung. Die Möglichkeit, dass eine beschuldigte Person gegenüber einem Belastungszeugen Unmut hege, bestehe immer. Um aber ein Zeugnisverweigerungsrecht ein Anspruch nehmen zu können, bedürfe es konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächliche, ernsthafte Gefahr.