Um sich auf Art. 169 Abs. 3 StPO berufen zu können, müsse der Gesuchsteller nebst dem subjektiven Gefühl auch objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdung geltend machen können. Selbst dann käme das Recht auf Zeugnisverweigerung jedoch nur subsidiär zur Anwendung, nämlich wenn sich die drohende Gefahr nicht mit Schutzmassnahmen abwenden liesse (vgl. VEST/HORBER, a.a.O., N. 9 und 11 zu Art. 174). Der Gesuchsteller räume ein, dass er keine Angst habe, sondern befürchte, sich selber strafbar machen zu müssen, indem er den Beschuldigten im Falle einer Konfrontation verletze.