5. In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es grundsätzlich die Aufgabe eines Zeugen sei, das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen zu belegen, die das Zeugnisverweigerungsrecht begründen. Es genüge allerdings ein Glaubhaftmachen beziehungsweise bedürfe es keiner strengen Anforderungen (vgl. VEST/HORBER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 174). Das objektive Risiko einer Selbstbelastung falle vorliegend ausser Betracht. Der Gesuchsteller habe betont, inzwischen brav geworden zu sein.