Der Umstand, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, eine Körperverletzung begangen zu haben und der Gesuchsteller mutmasse, dass der Beschuldigte im Falle einer Aussage auf ihn losgehen werde und er sich so wehren müsse, dass ihm strafrechtliche Konsequenzen drohten, rechtfertige objektiv die Annahme einer Gefahr gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO nicht. Die Zeugnisverweigerung sei auch unbegründet, weil sich der Gesuchsteller vor allem daran störe, dass sein Name bekannt werde, was jedoch bereits anlässlich der polizeilichen Befragung erfolgt sei.