4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung der Zeugnisverweigerung folgendermassen: Der Aussageverweigerungsgrund des schweren Nachteils respektive der erheblichen Gefahr für Leib und Leben soll nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen. Ein solcher Fall werde nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, eine Körperverletzung begangen zu haben und der Gesuchsteller mutmasse, dass der Beschuldigte im Falle einer Aussage auf ihn losgehen werde und er sich so wehren müsse, dass ihm strafrechtliche Konsequenzen drohten, rechtfertige objektiv die Annahme einer Gefahr gemäss Art.