3 schwerdeführer, ein strafrechtliches Problem, weil er diesem «eins auf den Sack geben müsse» (vgl. Einvernahme Gesuchsteller vom 6. April 2016, Rz. 39). Der Beschuldigte werde ihn ohnehin aufsuchen, weil dieser seinen Namen dem Polizeiprotokoll entnehmen könne. Er kenne den Beschuldigten nur flüchtig. Zudem sei er brav geworden und habe viel gelernt, weswegen er zu derartigen Sachen nichts mehr sage.