2.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 3. Eine Person kann das Zeugnis – soweit vorliegend von Interesse – verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO), oder ihr durch die Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann (Art. 169 Abs. 3 StPO).