Zusätzlich eine Frist(-ansetzung) für eine schriftliche Beschwerdeeingabe zu verlangen, widerspricht dem Prinzip der zeitlichen Dringlichkeit des Rechtsmittels (vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 137; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 59 vom 4. April 2012 E. 2). Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft den Gesuchsteller am Tag der Einvernahme auf nichts dergleichen hingewiesen hat und sie das Einvernahmeprotokoll erst rund drei Wochen später an die Beschwerdekammer sandte. 2.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.