Es reichte somit aus, dass der Gesuchsteller mündlich zu Protokoll eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer verlangte. Zusätzlich eine Frist(-ansetzung) für eine schriftliche Beschwerdeeingabe zu verlangen, widerspricht dem Prinzip der zeitlichen Dringlichkeit des Rechtsmittels (vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 137; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 59 vom 4. April 2012 E. 2).