Im Zuge einer Einvernahme genügt der Hinweis zu Protokoll, dass eine Überprüfung des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz verlangt wird. In dringenden Fällen, mit elementarer Bedeutung des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung für den unmittelbaren Fortgang des Strafverfahrens, dürfte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz angezeigt sein.» (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, in: Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 166). Es reichte somit aus, dass der Gesuchsteller mündlich zu Protokoll eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer verlangte.