Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Richtigerweise halten GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER fest, dass ein Weiterzug «unmittelbar an die Eröffnung des Entscheides erfolgen» muss, «ansonsten Absatz 3 keine Wirkung entfaltet und die betroffene Person unter Zeugnispflicht steht und sofort einvernommen werden kann. Im Zuge einer Einvernahme genügt der Hinweis zu Protokoll, dass eine Überprüfung des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz verlangt wird.