Innert der vorgeschriebenen 10 Tage ab dem Entscheid ist alsdann die Beschwerde einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Verstreicht die Zehntagesfrist zur Einreichung der Beschwerde trotz Ankündigung einer solchen unbenützt, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht.» (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 f. zu Art. 174).