396 Abs. 1 ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen. Da der Zeuge nach dieser Bestimmung in der Zeit ab dem Entscheid der befragenden Strafbehörde bis zum Einreichen der Beschwerde kein Zeugnisverweigerungsrecht hätte, muss es richtigerweise genügen, dass der Zeuge entweder schriftlich oder aber mündlich zu Protokoll erklärt, die Ablehnung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Beschwerdeinstanz überprüfen lassen zu wollen (vgl. Abs. 3). Innert der vorgeschriebenen 10 Tage ab dem Entscheid ist alsdann die Beschwerde einzureichen (Art. 396 Abs. 1).