2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheides über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdekammer erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn.