Mit Schreiben vom 29. April 2016 übermittelte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Kopie des Einvernahmeprotokolls des Gesuchstellers an die Beschwerdekammer. Die Verfahrensleitung eröffnete ein Verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Mai 2016 Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. 1.5 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein.