Gesuch um Beurteilung der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2016 (BM 15 41782) Regeste Verweigert eine zu befragende Person die Zeugenaussage mit der Begründung, sie habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, so reicht es aus, dass sie mündlich zu Protokoll eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer verlangt. Zusätzlich eine Frist(-ansetzung) für eine schriftliche Beschwerdeeingabe zu verlangen, widerspricht dem Prinzip der zeitlichen Dringlichkeit des Rechtsmittels. Erwägungen: