{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-164_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_164_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785fe15349f6335b81b57b2302b7cf5acf4e4e6a6c2a4bc2a1a583c15948fb38f6bd5978b9c592f84eb54f0d1ccc753d28?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785fe15349f6335b81b57b2302b7cf5acf4e4e6a6c2a4bc2a1a583c15948fb38f6bd5978b9c592f84eb54f0d1ccc753d28&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_164", "Checksum": "02495e682d5ad4141e742d4902721690"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2016 BK 2016 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.06.2016 BK 2016 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist zur Überprüfung des Zeugnisverweigerungsrechts (Leitentscheid) | Zeugnisverweigerung (174)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:19:28", "Checksum": "449997bc5d28636485329f435ef4b97c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2016 BK 2016 164\nRegeste:\nFrist zur Überprüfung des Zeugnisverweigerungsrechts (Leitentscheid) | Zeugnisverweigerung (174)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 164\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigter\n\nB.________\nZeuge/Gesuchsteller\n\nGegenstand Zeugnisverweigerungsrecht\nStrafverfahren wegen einfacher Körperverletzung\n\nGesuch um Beurteilung der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2016 (BM 15 41782)\nRegeste\nVerweigert eine zu befragende Person die Zeugenaussage mit der Begründung, sie habe\nein Zeugnisverweigerungsrecht, so reicht es aus, dass sie mündlich zu Protokoll eine\nÜberprüfung durch die Beschwerdekammer verlangt. Zusätzlich eine Frist(-ansetzung) für\neine schriftliche Beschwerdeeingabe zu verlangen, widerspricht dem Prinzip der zeitlichen\nDringlichkeit des Rechtsmittels.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt ein Strafverfahren gegen\nA.________ (nachfolgend: Beschuldigter) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung.\n1.2 Anlässlich seiner Befragung als Zeuge gab B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 6. April 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er seine\nAussage verweigere. Unmittelbar anschliessend verfügte die Staatsanwaltschaft:\n«Die Zeugnisverweigerung wird als nicht zulässig erachtet. Der Zeuge wird zur\nAussage verpflichtet.»\n1.3 Dagegen erhob der Gesuchsteller gleichentags mündlich zu Protokoll Beschwerde\nund beantragte Folgendes: «Ich möchte, dass dies jemand entscheidet. Falls dieses Obergericht sagt, dass ich hier Aussagen machen muss, dann komme ich\nnochmal hierher. Aber ich möchte, dass dies jemand prüft, ob ich das wirklich tun\nmuss.»\n1.4 Mit Schreiben vom 29. April 2016 übermittelte die Regionale Staatsanwaltschaft\nBern-Mittelland eine Kopie des Einvernahmeprotokolls des Gesuchstellers an die\nBeschwerdekammer. Die Verfahrensleitung eröffnete ein Verfahren und gab der\nGeneralstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Mai 2016 Gelegenheit, innert 20\nTagen eine Stellungnahme einzureichen.\n1.5 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine\nReplik ein.\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheides über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung die Beurteilung durch die\nBeschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdekammer erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn.\nDas Verfahren richtet sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens, allerdings unter der Berücksichtigung, dass ein Entscheid\nrasch zu erfolgen hat, da die Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts\nein Verfahren unter Umständen blockieren kann (Botschaft vom 21. September\n2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 S. 1206).\n\n2\n2.2 Vorab stellt sich die Eintretensfrage. Zur hier fraglichen Frist und Form der Beschwerde führt DONATSCH aus was folgt: «Nach Art. 396 Abs. 1 ist die Beschwerde\ninnert 10 Tagen schriftlich einzureichen. Da der Zeuge nach dieser Bestimmung in\nder Zeit ab dem Entscheid der befragenden Strafbehörde bis zum Einreichen der\nBeschwerde kein Zeugnisverweigerungsrecht hätte, muss es richtigerweise genügen, dass der Zeuge entweder schriftlich oder aber mündlich zu Protokoll erklärt,\ndie Ablehnung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Beschwerdeinstanz\nüberprüfen lassen zu wollen (vgl. Abs. 3). Innert der vorgeschriebenen 10 Tage ab\ndem Entscheid ist alsdann die Beschwerde einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Verstreicht die Zehntagesfrist zur Einreichung der Beschwerde trotz Ankündigung einer solchen unbenützt, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht.» (DONATSCH, in:\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 f. zu\nArt. 174).\n\n"}