Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 164 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Zeuge/Gesuchsteller Gegenstand Zeugnisverweigerungsrecht Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Gesuch um Beurteilung der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2016 (BM 15 41782) Regeste Verweigert eine zu befragende Person die Zeugenaussage mit der Begründung, sie habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, so reicht es aus, dass sie mündlich zu Protokoll eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer verlangt. Zusätzlich eine Frist(-ansetzung) für eine schriftliche Beschwerdeeingabe zu verlangen, widerspricht dem Prinzip der zeitlichen Dringlichkeit des Rechtsmittels. Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) unter anderem wegen einfacher Körper- verletzung. 1.2 Anlässlich seiner Befragung als Zeuge gab B.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) am 6. April 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er seine Aussage verweigere. Unmittelbar anschliessend verfügte die Staatsanwaltschaft: «Die Zeugnisverweigerung wird als nicht zulässig erachtet. Der Zeuge wird zur Aussage verpflichtet.» 1.3 Dagegen erhob der Gesuchsteller gleichentags mündlich zu Protokoll Beschwerde und beantragte Folgendes: «Ich möchte, dass dies jemand entscheidet. Falls die- ses Obergericht sagt, dass ich hier Aussagen machen muss, dann komme ich nochmal hierher. Aber ich möchte, dass dies jemand prüft, ob ich das wirklich tun muss.» 1.4 Mit Schreiben vom 29. April 2016 übermittelte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Kopie des Einvernahmeprotokolls des Gesuchstellers an die Beschwerdekammer. Die Verfahrensleitung eröffnete ein Verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Mai 2016 Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. 1.5 Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Ent- scheides über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerde- kammer erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn. Das Verfahren richtet sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln des Be- schwerdeverfahrens, allerdings unter der Berücksichtigung, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen hat, da die Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren kann (Botschaft vom 21. September 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 S. 1206). 2 2.2 Vorab stellt sich die Eintretensfrage. Zur hier fraglichen Frist und Form der Be- schwerde führt DONATSCH aus was folgt: «Nach Art. 396 Abs. 1 ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen. Da der Zeuge nach dieser Bestimmung in der Zeit ab dem Entscheid der befragenden Strafbehörde bis zum Einreichen der Beschwerde kein Zeugnisverweigerungsrecht hätte, muss es richtigerweise genü- gen, dass der Zeuge entweder schriftlich oder aber mündlich zu Protokoll erklärt, die Ablehnung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Beschwerdeinstanz überprüfen lassen zu wollen (vgl. Abs. 3). Innert der vorgeschriebenen 10 Tage ab dem Entscheid ist alsdann die Beschwerde einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Ver- streicht die Zehntagesfrist zur Einreichung der Beschwerde trotz Ankündigung ei- ner solchen unbenützt, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht.» (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 f. zu Art. 174). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Richtigerweise halten GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER fest, dass ein Weiterzug «unmittelbar an die Eröff- nung des Entscheides erfolgen» muss, «ansonsten Absatz 3 keine Wirkung entfal- tet und die betroffene Person unter Zeugnispflicht steht und sofort einvernommen werden kann. Im Zuge einer Einvernahme genügt der Hinweis zu Protokoll, dass eine Überprüfung des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz verlangt wird. In dringenden Fällen, mit elementarer Bedeutung des Entscheids über die Zulässig- keit der Zeugnisverweigerung für den unmittelbaren Fortgang des Strafverfahrens, dürfte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz angezeigt sein.» (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, in: Kommentierte Textaus- gabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 166). Es reichte somit aus, dass der Gesuchsteller mündlich zu Protokoll eine Überprüfung durch die Be- schwerdekammer verlangte. Zusätzlich eine Frist(-ansetzung) für eine schriftliche Beschwerdeeingabe zu verlangen, widerspricht dem Prinzip der zeitlichen Dring- lichkeit des Rechtsmittels (vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, N. 137; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 12 59 vom 4. April 2012 E. 2). Kommt hinzu, dass die Staatsanwalt- schaft den Gesuchsteller am Tag der Einvernahme auf nichts dergleichen hinge- wiesen hat und sie das Einvernahmeprotokoll erst rund drei Wochen später an die Beschwerdekammer sandte. 2.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 3. Eine Person kann das Zeugnis – soweit vorliegend von Interesse – verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrecht- lich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO), oder ihr durch die Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet wer- den kann (Art. 169 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Zeugenbefragung gab der Gesuchsteller an, dass er nichts mit der Geschichte zu tun haben wolle, da er sonst Probleme bekomme. Wenn er sich einmische, werde der Beschuldigte auf ihn zukommen. Dann kriege er, der Be- 3 schwerdeführer, ein strafrechtliches Problem, weil er diesem «eins auf den Sack geben müsse» (vgl. Einvernahme Gesuchsteller vom 6. April 2016, Rz. 39). Der Beschuldigte werde ihn ohnehin aufsuchen, weil dieser seinen Namen dem Poli- zeiprotokoll entnehmen könne. Er kenne den Beschuldigten nur flüchtig. Zudem sei er brav geworden und habe viel gelernt, weswegen er zu derartigen Sachen nichts mehr sage. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzulassung der Zeugnisverweigerung folgendermassen: Der Aussageverweigerungsgrund des schweren Nachteils re- spektive der erheblichen Gefahr für Leib und Leben soll nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen. Ein solcher Fall werde nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, eine Körperverletzung begangen zu ha- ben und der Gesuchsteller mutmasse, dass der Beschuldigte im Falle einer Aussa- ge auf ihn losgehen werde und er sich so wehren müsse, dass ihm strafrechtliche Konsequenzen drohten, rechtfertige objektiv die Annahme einer Gefahr gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO nicht. Die Zeugnisverweigerung sei auch unbegründet, weil sich der Gesuchsteller vor allem daran störe, dass sein Name bekannt werde, was jedoch bereits anlässlich der polizeilichen Befragung erfolgt sei. 5. In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es grundsätz- lich die Aufgabe eines Zeugen sei, das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzun- gen zu belegen, die das Zeugnisverweigerungsrecht begründen. Es genüge aller- dings ein Glaubhaftmachen beziehungsweise bedürfe es keiner strengen Anforde- rungen (vgl. VEST/HORBER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 174). Das objektive Risiko einer Selbstbelastung falle vorliegend ausser Betracht. Der Gesuchsteller habe betont, inzwischen brav geworden zu sein. Er befürchte vielmehr, dass der Beschuldigte ihn aufgrund seiner Aussage angehen und er sich im Zuge einer Konfrontation einer strafbaren Handlung zu dessen Nachteil schuldig machen müsse. Ein solch spekulatives Verhalten werde von der fraglichen Norm nicht abgedeckt, da seine Zeugenaussage zum fraglichen Tatgeschehen keine unmittelbaren strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Um sich auf Art. 169 Abs. 3 StPO berufen zu können, müsse der Gesuchsteller nebst dem subjektiven Gefühl auch objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdung geltend machen können. Selbst dann käme das Recht auf Zeugnis- verweigerung jedoch nur subsidiär zur Anwendung, nämlich wenn sich die drohen- de Gefahr nicht mit Schutzmassnahmen abwenden liesse (vgl. VEST/HORBER, a.a.O., N. 9 und 11 zu Art. 174). Der Gesuchsteller räume ein, dass er keine Angst habe, sondern befürchte, sich selber strafbar machen zu müssen, indem er den Beschuldigten im Falle einer Konfrontation verletze. Im Lichte dieser Überlegen- heitsbekundung könne von einer Gefahr für Leib und Leben keine Rede sein. Die Äusserung, vielleicht komme der Beschuldigte mit 10-15 Kollegen, sei eine reine Mutmassung. Die Möglichkeit, dass eine beschuldigte Person gegenüber einem Belastungszeugen Unmut hege, bestehe immer. Um aber ein Zeugnisverweige- rungsrecht ein Anspruch nehmen zu können, bedürfe es konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächliche, ernsthafte Gefahr. 4 Im Übrigen habe der Gesuchsteller den mutmasslichen Täter bereits vor der Polizei identifiziert und Aussagen gemacht. Der Beschuldigte seinerseits habe anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass man ihm mitgeteilt habe, er könne der Zeugeneinvernahme des Gesuchstellers beiwoh- nen. Auf entsprechenden Hinweis der Verfahrensleiterin habe der Beschuldigte versichert, den involvierten Personen keine Probleme zu bereiten. Er sei für diese Angstproblematik sensibilisiert worden. 6. 6.1 Vorliegend besteht für den Gesuchsteller kein Zeugnisverweigerungsrecht. Zur Begründung kann integral auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne Ziff. 5). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, zumin- dest glaubhaft zu machen, dass eine der Konstellationen von Art. 169 Abs. 1 re- spektive Abs. 3 StPO erfüllt sein könnte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft aus- führt, kann von einer möglichen Selbstbelastung (hinsichtlich bereits erfolgter Straf- taten) nicht ausgegangen werden. Ebenfalls liegt keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben vor oder droht ein andersartiger schwerer Nachteil. Dazu gehört weder, dass der Gesuchsteller eine saubere Weste behalten will, noch dass er Angst da- vor hat, dass er sich in Zukunft selber strafbar machen müsse (vgl. Einvernahme Gesuchsteller vom 6. April 2016, Rz. 41 und Rz. 61). Ausserdem weiss der Be- schuldigte, wie schon angeführt, aufgrund der Aussage des Gesuchstellers bei der Polizei bereits von dessen Beschuldigung, und er hat versichert, die im Verfahren involvierten Personen nicht zu behelligen. 6.2 Zusammengefasst ist es das Recht des Gesuchstellers, die Zeugnisverweigerung durch die Beschwerdekammer überprüfen zu lassen. Allerdings ist nach dem Ge- sagten die angefochtene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 6. April 2016, mit welcher die Aussageverweigerung des Gesuchstellers als unzuläs- sig erkannt wurde, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht sind nicht erfüllt. 7. Nach der Grundregel von Art. 423 StPO trägt der Kanton die Kosten, sofern die StPO keine abweichende Bestimmung enthält. Die Bestimmung von Art. 428 StPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten trägt, kann nicht zum Zug kommen, weil der Entscheid nach Art. 174 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist. Eine Regelung, welche zum Beispiel beim Ausstand die Kostenauflage an die gesuchstellende Person ermöglicht (Art. 59 Abs. 4 StPO), existiert bei Art. 174 StPO nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Gesuchsteller fehlt somit. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 59 vom 4. April 2012, E. 5). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung durch B.________ nicht zulässig ist. Er ist verpflichtet, im Verfahren BM 15 41782 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge auszusagen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Zeugen/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 8. Juni 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6