Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerwerte der E.________ AG (vormals F.________ AG) der Jahre 1994 bis 1999 zu edieren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.