Und schliesslich kommt hinzu, dass die verlangte Edition der Steuerwerte einfach und mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen ist. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag als erheblich anzusehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. April 2016 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerwerte der E.________ AG (vormals F.________ AG) der Jahre 1994 bis 1999 zu edieren.