Der Steuerwert ist ein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises und wenn der Beschuldigte nachweist, dass die Käuferin über genügend eigene Mittel zur Bezahlung des angemessenen Kaufpreises verfügte, kann dies ein Element sein zur Widerlegung der staatsanwaltschaftlichen Behauptung, es liege bloss ein fiktives Geschäft vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Staatsanwaltschaft selber noch im Februar 2015 die Entwicklung des Steuerwertes als für das Verfahren relevant betrachtet hatte. Und schliesslich kommt hinzu, dass die verlangte Edition der Steuerwerte einfach und mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen ist.