__ AG einen Beitrag leisten können zur Klärung der strittigen Frage, ob es sich beim Aktienkauf im Jahr 1998 um ein fingiertes Geschäft gehandelt hat oder nicht. Der Steuerwert ist ein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises und wenn der Beschuldigte nachweist, dass die Käuferin über genügend eigene Mittel zur Bezahlung des angemessenen Kaufpreises verfügte, kann dies ein Element sein zur Widerlegung der staatsanwaltschaftlichen Behauptung, es liege bloss ein fiktives Geschäft vor.