3 liegen nicht in den Akten. Unabhängig davon, ob die Angemessenheit des Kaufpreises von der Staatsanwaltschaft angezweifelt wird oder nicht, ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die beantragten Steuerwerte der E.________ AG einen Beitrag leisten können zur Klärung der strittigen Frage, ob es sich beim Aktienkauf im Jahr 1998 um ein fingiertes Geschäft gehandelt hat oder nicht.