Er selber sei kurz vor dem Konkurs gestanden und dazu nicht in der Lage gewesen. Die Kenntnis des Steuerwertes untermaure die dem Kaufgeschäft zugrunde liegende Preisfestsetzung und Plausibilität. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, sie werde in der Anklage alternativ darlegen, dass die Kaufpreiszahlungen fingiert seien oder der Beschuldigte den Kaufpreis als tatsächlicher Käufer selber bezahlt habe. Die Angemessenheit des Kaufpreises der Aktien werde aber nicht angezweifelt, so dass darüber auch nicht Beweis zu führen sei. 3.3 Gemäss Art.