Es gehe ausserdem darum, im Sinne eines Entlastungsbeweises mithilfe der Steuerwerte aufzuzeigen, dass es sich beim Aktienkauf im Jahr 1998 nicht um ein fingiertes Geschäft gehandelt habe, sondern um einen wirtschaftlich sinnvollen und nicht zu beanstandenden Geschäftsvorgang, der dazu beigetragen habe, die weitere Geschäftsführung und Erhaltung der Gesellschaft zu ermöglichen. Seine dritte Ehefrau sei vermögend gewesen und habe den (angemessenen) Kaufpreis finanziert. Er selber sei kurz vor dem Konkurs gestanden und dazu nicht in der Lage gewesen.