Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft selber habe noch in einem Schreiben vom 13. Februar 2015 die Entwicklung des Steuerwertes als relevant betrachtet und vom Beschwerdeführer Erläuterungen dazu verlangt. Es gehe ausserdem darum, im Sinne eines Entlastungsbeweises mithilfe der Steuerwerte aufzuzeigen, dass es sich beim Aktienkauf im Jahr 1998 nicht um ein fingiertes Geschäft gehandelt habe, sondern um einen wirtschaftlich sinnvollen und nicht zu beanstandenden Geschäftsvorgang, der dazu beigetragen habe, die weitere Geschäftsführung und Erhaltung der Gesellschaft zu ermöglichen.