3. 3.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen erheblichen Beweisantrag handelt. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft selber habe noch in einem Schreiben vom 13. Februar 2015 die Entwicklung des Steuerwertes als relevant betrachtet und vom Beschwerdeführer Erläuterungen dazu verlangt.