Es besteht die Gefahr, dass die Daten innerhalb der kommenden Monate vernichtet werden und der Beweisantrag vom Beschwerdeführer vor dem Wirtschaftsstrafgericht nicht wiederholt werden könnte. So hat auch das Bundesgericht in einem unpublizierten Urteil entschieden, dass der Ablauf der obligationenrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Aktien als drohender Rechtsnachteil gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2). Analoges muss vorliegend gelten. Die Beschwerde erweist sich daher im Lichte von Art. 394 lit. b StPO als zulässig. 2.4 Anfechtungsobjekt ist die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. April