Falls die beantragten Steuerwerte bei der Steuerverwaltung noch vorhanden sind, droht aber entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Beweisverlust, wenn mit einer Edition weiter zugewartet wird. Es besteht die Gefahr, dass die Daten innerhalb der kommenden Monate vernichtet werden und der Beweisantrag vom Beschwerdeführer vor dem Wirtschaftsstrafgericht nicht wiederholt werden könnte.