Selbst wenn hier von einer bloss zehnjährigen Frist ab Rechtskraft der Steuerveranlagung auszugehen wäre, wäre damit nicht geklärt, ob die Unterlagen faktisch noch vorhanden sind oder nicht, da ein Archiv in der Grössenordnung desjenigen der Steuerverwaltung nie auf den Tag genau bereinigt werden kann. Falls die beantragten Steuerwerte bei der Steuerverwaltung noch vorhanden sind, droht aber entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Beweisverlust, wenn mit einer Edition weiter zugewartet wird.