Die früheren Steuerwerte der Gesellschaft stünden nicht mehr zur Verfügung, weil diese ihre Akten nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr archiviere. Es bestehe das Risiko, dass die Steuerwerte für die Zeit von 1994 bis 2003 durch die Steuerverwaltung entsorgt und diese Beweise im Hauptverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten. 2.2 Dagegen macht die Staatsanwaltschaft geltend, es drohe kein Beweisverlust. Die besagten Steuerwerte der E.________ AG könnten auch durch das Wirtschaftsstrafgericht erhoben werden, falls diese – wider Erwarten – als relevant erachtet werden sollten.