Die Steuerverwaltung bewahre Entscheide über die Steuerwerte nicht ewig auf, sondern entferne diese nach einer gewissen Zeit, je nach Bedeutung der Unternehmung, aus den amtlichen Akten. Das Editionsbegehren sei bei der Staatsanwaltschaft erst gestellt worden, nachdem er (der Beschwerdeführer) bei der fraglichen Gesellschaft lediglich die Steuerwerte ab 2004 habe erhältlich machen können. Die früheren Steuerwerte der Gesellschaft stünden nicht mehr zur Verfügung, weil diese ihre Akten nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr archiviere.