394 StPO). Der Nachweis des drohenden Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 394 StPO). 2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Rechtsnachteil mit einem drohenden Beweisverlust. Die Steuerverwaltung bewahre Entscheide über die Steuerwerte nicht ewig auf, sondern entferne diese nach einer gewissen Zeit, je nach Bedeutung der Unternehmung, aus den amtlichen Akten.