Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Beweisantrag am 15. April 2016 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2016 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 19. Mai 2016 Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor der Beschwerdekammer. Dieser nahm am 31. Mai 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.